Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

(LkSG)

Grundsatzerklärung zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sind wir uns unserer Verantwortung gegenüber Mensch und Natur bewusst und bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte wie auch zum Schutz der Umwelt im eigenen Unternehmensbereich und tragen zugleich dafür Sorge, dass unsere Maßstäbe auch bei mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern bzw. Geschäftspartnern eingehalten werden. Wir verpflichten uns sowohl Menschenrechts- als auch Umweltverletzungen vorzubeugen und bei Verstößen zügig Abhilfe zu schaffen. Im Folgenden möchten wir näher auf einzelne Punkte unserer Umsetzungsstrategie eingehen.

1. Risikomanagement

Um unsere menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten haben wir ein Risikomanagement eingerichtet, welches sich in Beschwerdestelle und Compliance-Abteilung gliedert. Die Beschwerdestelle unter der Leitung der verantwortlichen Person ist für die Annahme und Prüfung von Hin-weisen bzw. Beschwerden verantwortlich. Die Compliance-Abteilung trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Themenfelder Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen. Ziel ist es menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren. Darüber hinaus sollen Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten verhindert, beendet oder zumindest im Ausmaß auf ein Minimum reduziert werden. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wird die Compliance-Abteilung in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe involviert. Die Tätigkeit des Risikomanagements wird in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) bzw. anlassbezogen der Geschäftsführung vorgestellt.

2. Risikoanalyse

Ein grundlegender Baustein des eigenen Risikomanagements ist die jährliche sowie anlassbezogene Durchführung der Risikoanalyse. Anlassbezogene Risikoanalysen werden durchgeführt sofern Änderungen im Geschäftsablauf eine wesentlich veränderte Risikolage nach sich ziehen oder Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren dies erforderlich werden lassen. Ziel der Analyse ist es die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in unserem Geschäftsbereich sowie bei unseren unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Die ermittelten Risiken sind anschließend nach den Kriterien

  • Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher,
  • Art der Verantwortlichkeit,
  • der zu erwartenden Schwere, Umkehrbarkeit sowie Wahrscheinlichkeit der Verletzung

angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden der Geschäftsführung zeitnah vorgelegt und weitere Maßnahmen definiert.

3. Beschwerdeverfahren

Damit wir durch Mitarbeitende, Lieferanten oder Dritte auf menschenrechtliche und umweltbezogene Ri-siken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hingewiesen werden können, welche durch unser Handeln oder das unserer Zulieferer bzw. Geschäftspartner hervor-gerufen wurden, haben wir ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Wie dieses Beschwerdeverfahren funktioniert und wie es durchlaufen wird, erläutern wir konkret in unserer Verfahrensordnung entspre-chend § 8 Abs. 2 LkSG.

4. Prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken

Unsere Analyse hat ergeben, dass zum Zeitpunkt 11.12.2023 weder ein menschenrechtliches noch ein umweltbezogenes Risiko nach dem LkSG bei der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH bestand.
Bei der Analyse wurden folgende für unser Unternehmen relevante menschenrechts- bzw. umweltbezogene Risiken betrachtet:

  • Beschäftigung von Kindern, vor allem wenn die Arbeit voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist
  • Pflichtverletzungen bzgl. des Arbeitsschutzes
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Ungleichbehandlung bzgl. der Beschäftigung vor allem in Bezug auf die Bezahlung
  • Vorenthaltens des angemessenen Lohns

5. Präventionsmaßnahmen

Sofern wir durch die Risikoanalyse menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken in unserem Geschäftsbereich bzw. bei unseren Geschäftspartnern feststellen, ist es die Aufgabe des Risikomanagements Präventionsmaßnahmen zu erarbeiten und dieser der Geschäftsführung vorzustellen. Diese entscheidet welche der Maßnahmen umgesetzt werden. Die Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Maßnahmen fließen wiederum in die nächste Risikoanalyse ein. Präventionsmaßnahmen können sein:

  • organisatorische Maßnahmen im Geschäftsablauf (z.B. Änderungen von Lieferketten, Zulieferern oder Prozessabläufen)
  • regulatorische Maßnahmen (u.a. Dienstanweisungen, Betriebsvereinbarungen)
  • sensibilisierende Maßnahmen (z.B. Schulungen)
  • Vorgaben an Geschäftspartner
  • Kontrollen

6. Abhilfemaßnahmen

Sofern wir feststellen, dass Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in unserem Geschäftsbereich oder bei einem unserer unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreifen wir unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.
Analog zu den Präventionsmaßnahmen ist es die Aufgabe des Risikomanagements Abhilfemaßnahmen zu erarbeiten und diese der Geschäftsführung zu präsentieren. Diese entscheidet anschließend, welche der Maßnahmen umgesetzt werden. Die Abhilfemaßnahmen in unserem Geschäftsbereich werden so definiert, dass eine zügige Beendigung der Verletzung herbeigeführt wird. Bei Verletzungen bei unseren unmittelbaren Zulieferern werden wir ebenfalls auf eine rasche Beendigung hinwirken. Sofern jedoch eine Verletzung bei einem unserer unmittelbaren Zulieferer so beschaffen ist, dass eine Beendigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so wird unverzüglich ein Konzept erarbeitet und umgesetzt, welches zur Beendigung aber zumindest zur Minimierung der Verletzung führt. Während der Erstellung und Umsetzung des Konzeptes kann es zu einem temporären Aussetzen der Geschäftsbeziehung kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar ein Abbruch der Geschäftsbeziehung möglich.

7. Erwartungen zur Befolgung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken

Wir, die Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH, erwarten sowohl von unseren Mitarbeitenden als auch unseren Zulieferern bzw. Geschäftspartnern, dass sie sich nicht nur zur Achtung der Menschenrechte wie auch zum Schutz der Umwelt bekennen, sondern dies auch in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen und einfließen lassen.
Da unser Motto „Mitdenken, Mithandeln, Mitverantworten“ nicht nur eine Phrase ist, sondern gelebte Praxis in unserem Unternehmen, vertrauen wir bei unseren Mitarbeitenden auf ihr umsichtiges Denken und Handeln, was auch die Einhaltung von Recht und Gesetz mit einschließt. Unterstützt werden sie dabei durch umfangreiche Schulungen sowie Belehrungen u.a. in den Bereichen Arbeits-, Gesundheits- oder auch Datenschutz.
Unsere unmittelbaren Lieferanten und Geschäftspartner werden wir bitten uns schriftlich zu bestätigen, dass sie menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten wahren und die Minimierung erkannter Risiken maßgeblich vorantreiben. Dies stellt für uns die Grundlage für eine Zusammenarbeit mit ihnen dar und wir erwarten ein lösungsorientiertes Handeln sowie eine umfangreiche Kommunikation mit uns, sollte es doch in Einzelfällen zu Risiken kommen.

8. Dokumentation

Die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir intern fortlaufend. Darüber hinaus erstellen wir jährlich einen Bericht über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten, welchen wir bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auf unserer Webseite veröffentlichen werden.

gez. R. Ulbricht

Group of cute children lying on grass