Hinweisgeberschutzgesetz

(HinSchG)

Allgemeines

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Das Gesetz regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an entsprechende Meldestellen melden oder offenlegen möchten. Des Weiteren werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Interne Meldestelle

Wir haben eine interne Meldestelle eingerichtet an die sich Hinweisgeberinnen sowie Hinweisgeber wenden können, sofern sie einen Verstoß gemäß § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes melden möchten.
Dies können u.a. folgende Tatbestände sein:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union

An unsere interne Meldestelle können sich Beschäftigte sowie uns überlassene Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer wenden. Um meldefähig zu sein, müssen die Verstöße einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis bzw. zum beruflichen Umfeld haben.

Die Meldestelle ist über folgende Kanäle zu erreichen:

  • via E-Mail Meldestelle@jus-or.de
  • schriftlich per Post mit zwingend folgender Adressierung:
    Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH
    Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz
    Rungestraße 17
    16515 Oranienburg
  • unter der Telefonnummer: 03301 577 42 00

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang eines Hinweises bei unserer internen Meldestelle wird dieser der hinweisgebenden Person umgehend, aber in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen, bestätigt. Anschließend prüft die interne Meldestelle, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, sprich in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes aufgeführt ist und ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist. Sind beide Kriterien erfüllt, ergreift die interne Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen. Diese können sein:

  • Durchführung interner Untersuchungen
  • Verweisen der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stelle
  • Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
  • Abgabe des Verfahrens an eine interne Ermittlungseinheit oder an eine externe Behörde

Unabhängig der ergriffenen Maßnahmen hält die Meldestelle mit der hinweisgebenden Person Kontakt und ersucht erforderlichenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Spätestens drei Monate nach Bestätigung des Hinweiseinganges gibt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe dieser Maßnahmen. Sofern jedoch interne Nachforschungen oder Ermittlungen durch eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person gefährdet werden, ist eine Rückmeldung unzulässig und folglich sehen wir von einer Rückmeldung ab. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Rechte der Personen beeinträchtigt werden, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden.